Oberland Realschule - Staatliche Realschule Holzkirchen

Corona-Regelungen - Update vom 07.06.2021 - Unterricht nach Pfingsten

 

Update vom 07.06.2021

Regelungen zum Unterrichtsbetrieb ab 21. Juni 2021 an allen Schulen in Bayern

 

Ab Montag, 21.06.2021 gelten für alle Schulen in Bayern (einschließlich der SVE - Schulvorbereitenden Einrichtungen) einheitlich die folgenden Regelungen:

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz

  •   von 0 bis 100:
    voller Präsenzunterricht (d. h. ohne Mindestabstand) für alle Jahrgangsstufen

  •   von 100 bis 165:
    Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen

  •   über 165:
    Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für die Jahrgangsstufe 4 (soweit nach dem Lehrplan der Grundschulen unterrichtet wird) sowie für Abschlussklassen, einschließlich Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien und Fachober- schulen und der entsprechenden Stufe der Abendgymnasien und Kollegs; übrige Jahrgangsstufen: Distanzunterricht.

Zu beachten ist außerdem:

  •   Bei der Frage, ab welchem Zeitpunkt bei der Über- oder Unterschreitung eines Schwel- lenwertes (100 bzw. 165) die jeweilige Unterrichtsform gilt, gilt weiterhin die „Drei- bzw. Fünf-Tage-Regelung“ nach den Vorgaben der jeweiligen Fassung der Bayerischen Infekti- onsschutzmaßnahmenverordnung; Umsetzung der Maßnahmen dann jeweils ab dem übernächsten Tag:

    Beispiele:
    a) Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts am So, Mo, DiUmsetzung ab Do
    b) Unterschreitung des jeweiligen Schwellenwerts am Mi, Do, Fr, Sa, SoUmsetzung ab Di

  •   Für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 ist – wie bereits ab 07.06.2021 – das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske („OP-Maske“) auf dem gesamten Schul- gelände (einschließlich Unterrichtsraum) verpflichtend. Bitte achten Sie dabei auf einen eng anliegenden Sitz. Eine Mund-Nasen-Bedeckung („Community-Maske“) ist nicht mehr ausreichend.

     Am Präsenzunterricht kann weiterhin nur teilnehmen, wer ein aktuelles, negatives Co- vid-19-Testergebnis vorlegen kann. Nähere Informationen finden Sie unter www.km.bayern.de/selbsttests.

     Anträge auf Beurlaubung von den Präsenzphasen können weiterhin bei der Schulleitung gestellt werden.

     

 
Ihr Staatsministerium für Unterricht und Kultus

 

Update vom 19.05.2021

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 

Regelungen zum Unterrichtsbetrieb nach den Pfingstferien an allen Schulen in Bayern  Stand: 18.05.2021 

Für den Unterrichtsbetrieb nach den Pfingstferien (d. h. ab Montag, 07.06.2021) gelten für alle Schulen in Bayern (einschließlich der SVE - Schulvorbereitenden Einrichtungen) einheitlich die folgenden Regelungen: 

 

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz 

von 0 bis 50: 

voller Präsenzunterricht (d. h. ohne Mindestabstand) für alle Jahrgangsstufen 

 

von 50 bis 165: 

Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen 

 

über 165: 

Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für die Jahrgangsstufe 4 (soweit nach dem Lehrplan der Grundschulen unterrichtet wird) sowie für 

Abschlussklassen, einschließlich Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien und Fachober-schulen und der entsprechenden Stufe der Abendgymnasien und Kollegs; 

übrige Jahrgangsstufen: Distanzunterricht. 

 

Zu beachten ist außerdem: 

 Bei der Frage, ab welchem Zeitpunkt bei der Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (50 bzw. 165) die jeweilige Unterrichtsform gilt, gilt weiterhin die „Drei- bzw.-Fünf-Tage-Regelung“ nach den Vorgaben der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenver-ordnung; Umsetzung der Maßnahmen dann jeweils ab dem übernächsten Tag: 

Beispiele: 

a) Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts am So, Mo, Di Umsetzung ab Do 

b) Unterschreitung des jeweiligen Schwellenwerts am Mi, Do, Fr, Sa, So Umsetzung ab Di 

 Ab dem 07.06.2021 ist für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske („OP-Maske“) auf dem gesamten Schulgelände (ein-schließlich Unterrichtsraum) verpflichtend. Bitte achten Sie dabei auf einen eng anliegen-den Sitz. Ein Mund-Nasen-Bedeckung („Community-Maske“) ist nicht mehr ausreichend. 

 Am Präsenzunterricht kann auch nach den Pfingstferien nur teilnehmen, wer ein aktuelles, negatives Covid-19-Testergebnis vorlegen kann. Nähere Informationen finden Sie unter www.km.bayern.de/selbsttests.  

 Anträge auf Beurlaubung von den Präsenzphasen können weiterhin bei der Schulleitung gestellt werden. 

 

 

Update vom 11.05.2021

 

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

auch wenn einiges schon durch die Medien kommuniziert wurde, möchten wir Sie hiermit auf den neusten Stand bringen und Ihnen die aktuellen Informationen aus dem Kultusministerium weitergeben.

1. Leistungsnachweise

Der Fokus liegt in den verbleibenden Wochen auf der Sicherung von Basiswissen und grundlegenden Kompetenzen. Es finden deshalb in den Jahrgangsstufen 5 mit 9 nach den Pfingstferien keine großen Leistungsnachweise (Schulaufgaben) mehr statt. In der Jahrgangsstufe 10 können diese jedoch bedarfsorientiert noch durchgeführt werden. Eine Mindestanzahl besteht allerdings nicht mehr.

Kleine Leistungsnachweise (z. B. Stegreifaufgaben) können bedarfsorientiert und mit pädagogischem Augenmaß in allen Jahrgangsstufen weiter erbracht werden (in mündlicher, praktischer und schriftlicher Form). Wie bereits angekündigt werden wir die Stegreifaufgaben an unserer Schule ansagen.

Es ist auch möglich, für Klassen, Schülergruppen oder auch einzelne Schülerinnen und Schüler – insbesondere auf deren Wunsch hin – einen ergänzenden Leistungsnachweis anzusetzen, wenn die jeweiligen Schülerinnen und Schüler der Meinung sind, dass der gegenwärtige Notenstand nicht ihrem Leistungsvermögen entspricht. Schülerinnen und Schüler sollen sich durch diese Anträge auf weitere Leistungsnachweise allerdings nicht selbst überfordern. Daher ist eine entsprechende Beratung durch die Schule vor einer solchen Antragstellung vorzusehen. In der Zeugnisnote werden die gesamten der zum Schuljahresende vorhandenen Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers in einem Fach unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft bewertet (Art. 52 Abs. 3 BayEUG). Die Entscheidung über das Vorrücken wird auf dieser Basis getroffen. Das vorrangige Ziel bleibt dabei für alle Jahrgangsstufen eine faire und transparente Notengebung, die den Schülerinnen und Schülern auch unter Pandemiebedingungen eine aussagekräftige Rückmeldung über ihren Leistungsstand gibt.

2. Abschlussprüfung

In Absprache mit den anderen Schularten steht bereits jetzt fest, dass im Sinne der Schülerinnen und Schüler die Arbeitszeit für die zentral gestellten schriftlichen Prüfungen verlängert wird, um das Prüfungsgeschehen vor dem Hintergrund der Hygienemaßnahmen zu entzerren. Ab einer Prüfungszeit von 180 Minuten beträgt der maximale Zeitzuschlag 30 Minuten (bei unverändertem Prüfungsbeginn). Daraus ergeben sich die untenstehenden Zeiträume. Auch bei der Ermittlung des Zeitzuschlags im Zuge einer etwaigen individuellen Nachteilsausgleichsregelung ist

 
 

die Verlängerung der Arbeitszeit entsprechend der neuen Gesamtprüfungsdauer zu berücksichtigen.

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Prüfungsfach Prüfungsdauer bisher (in Minuten)

Zeitzuschlag (in Minuten)

        30
        20
        20
        25
        20
        20
        15

Prüfungsdauer Neu (in Minuten)

       270
       120
       125
       175
       140
       140
       105
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Deutsch 240 Französisch 100 Englisch 105 Mathematik 150 BwR 120 Physik 120 Kunsterziehung 90

* page2image1254714064 page2image1254714352page2image1254714640 page2image1254714928 page2image1254715216 page2image1254715504 page2image1254716208 page2image1254716400page2image1254716688 page2image1254716976 page2image1254717264 page2image1254717552

* Zuzüglich 30 Minuten für die Aufgaben zum Hörverstehen

3. Höchstausbildungsdauer

Wie bereits mitgeteilt, wird die Wiederholung der Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet (vgl. § 46a Abs. 4 BaySchO).

4. Vorrücken auf Probe

Für das Vorrücken gelten grundsätzlich die Regelungen des BayEUG und der RSO. Für alle Schülerinnen und Schüler, für die ein Vorrücken nicht möglich ist, werden von der Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Klassenkonferenz Entscheidungen über ein Vorrücken auf Probe gemäß Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG getroffen.

Dabei ist die im Einzelfall zu Leistungsminderungen führende erhebliche Beeinträchtigung infolge der COVID-19-Pandemie in besonderem Maße zu gewichten, auch hinsichtlich der Erwartung, ob die entstandenen Lücken geschlossen werden können, und der Prognose, ob das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann. Diese pädagogischen Entscheidungen sollen mit entsprechenden Beratungsgesprächen mit Ihnen als Eltern auch bezüglich eines freiwilligen Rücktritts einhergehen.

Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 eine Jahrgangsstufe wiederholen, gelten in jedem Fall nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler und sind damit von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG befreit.

Wir werden sicherlich eine gute Lösung im Sinne Ihrer Kinder finden.
Bleiben Sie am besten in engem Kontakt zu den jeweiligen Fachlehrerinnen und Fachlehrern und lassen Sie sich beraten.

Sobald es wieder etwas Neues gibt, werden wir Sie darüber umgehend informieren.

 

Viele Grüße aus der Oberland-Realschule

J. Fischer Schulleiter

 

 

Corona Update 07.05.2021 

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, 

es gibt wieder einige neue Informationen aus dem Kultusministerium, die ich Ihnen gerne mitteilen möchte: 

1. Einstufung als enge Kontaktperson 

Die Differenzierung der Kontaktpersonen im schulischen Umfeld in Kategorie 1 und 2 entfällt künftig, eingeführt wird der Begriff „enge Kontaktperson“. 

Die Einstufung als „enge Kontaktperson“ erfolgt weiterhin durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden 

2. Vorgehen bei bestätigten Fällen außerhalb der Prüfungsphasen 

Für die Frage, ob Personen z. B. einer Klasse als enge Kontaktperson eingestuft werden, sind verschiedene Faktoren entscheidend (z.B. Zahl der infizierten Personen in der Klasse, Größe des Unterrichtsraums, usw.). Allein die Tatsache, dass eine Klasse gemeinsam Selbsttests durchgeführt hat, hat bei einem später mittels PCR bestätigten positiven Ergebnis einer Schülerin oder eines Schülers dieser Klasse insbesondere nicht automatisch zur Folge, dass die gesamte Klasse als enge Kontaktpersonen eingestuft werden. 

Ganz besonders wichtig ist es deshalb, dass alle bekannten Schutz- und Hygienemaßnahmen weiter konsequent eingehalten werden. 

3. Vorgehen bei bestätigten Fällen während der Prüfungsphasen in Abschlussklassen 

Tritt während der Prüfungsphase (nicht während regulärer Leistungsnachweise) ein bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Abschlussklasse bei einer Schülerin oder einem Schüler oder einer Lehrkraft auf, so werden alle prioritär auf SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test getestet. Alle engen KP dürfen die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen (inkl. An- und Abreise) unter strikter Einhaltung des Hygienekonzepts sowie ausgedehnten Abstandsregelungen (Sicherheitsabstand von > 2 m) unterbrechen. Voraussetzung für die Teilnahme einer engen KP an der Prüfung ist ein negatives Ergebnis eines Tests auf SARS-CoV-2, durchgeführt als Selbsttest unter Aufsicht vor Beginn der Prüfung in der Schule, 

vorzugsweise am Tag zuvor (bis zu 24 Stunden vor der Prüfung). Alternativ ist die Vorlage eines aktuellen, zu Beginn der Prüfung höchstens 24 Stunden alten negativen Ergebnisses eines Schnelltests, durchgeführt durch Fachpersonal oder 

beauftragte Dritte, oder eines zu Beginn der Prüfung höchstens 48 Stunden alten PCR-Tests möglich. 

Da wir unsere Abschlussprüfungen die SchülerInnen nicht gemeinsam in der Sporthalle schreiben lassen, sondern in Kleingruppen in den Klassenzimmern, minimieren wir das Ansteckungsrisiko und den Kreis der möglichen Kontaktpersonen. 

4. Meldepflicht von positiven Selbsttests in der Schule 

Zeigt ein in der Schule von einer Schülerin oder einem Schüler unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest ein positives Ergebnis, so teilt künftig die Schulleitung dieses Ergebnis und den Namen sowie die weiteren in § 9 Abs. 1 IfSG (soweit bekannt) genannten Angaben, d.h. im Wesentlichen Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten zu der betreffenden Schülerin oder zu dem betreffenden Schüler unverzüglich dem Gesundheitsamt mit, in dessen Bezirk sich die Schule befindet. Das Weitere übernimmt das Gesundheitsamt. Die Datenschutzhinweise wurden aktualisiert (vgl. Mehr Sicherheit durch Selbsttests an bayerischen Schulen (bayern.de)). 

Zusätzlich dürfen wir auf die Änderung der 12.Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. Mai 2021 hinweisen. 

Nach deren § 1a Abs. 1 sind folgende Personengruppen vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses ausgenommen: 

- Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind (geimpfte Personen), oder 

- Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem CoronavirusSARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt (genesene Personen) und die jeweils keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 aufweisen und bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist. 

Nach den Informationen des Gesundheitsministeriums (abrufbar unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (bayern.de) 

→ Fragen zum Impfen → Wie kann nachgewiesen werden, vollständig geimpft oder genesen zu sein? 

(letzter Abruf 06.05.2021, 16.15 Uhr)) kann der jeweilige Nachweis wie folgt erbracht werden: 

- Als Nachweis einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion kann beispielsweise der Bescheid des Gesundheitsamts zur Isolationsanordnung nach positiver PCR-Testung in Verbindung mit einem negativen Testnachweis bei Entisolierung herangezogen werden. 

- Der Nachweis einer vollständigen Impfung steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich. Dies kann mit dem Impfpass (sog. Impfausweis) nachgewiesen werden, in welchem die Impfung gemäß § 22 IfSG dokumentiert wird. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung kein Impfausweis vorhanden sein oder vorgelegt werden, so erfolgt die Dokumentation durch Aus-stellung einer sog. Impfbescheinigung, welche dieselben Angaben enthält. Diese ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet. 

- Vollständig geimpfte Personen sind neben den Personen, die die komplette Impfserie abgeschlossen haben, auch Personen, die nach Genesung von einer SARS-CoV-2-Infektion, die durch PCR-Testung nachgewiesen wurde, eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben. 

- Der Rahmenhygieneplan Schulen wird derzeit an die neuen Vorgaben der 12. BayIfSMV angepasst 


Ich hoffe, ich habe Sie jetzt mit der Weitergabe der Informationen nicht schriftlich erschlagen, aber ich kann Sie ja diesbezüglich nicht im Unklaren lassen. Für die kommende Woche ändert sich bezüglich des Unterrichts (Abschlussklassen: Wechselunterricht; Klassen 5-9: Distanzunterricht ) nichts und da der Inzidenzwert aktuell bei 135 liegt, zeichnet sich auch noch nichts Neues ab. Die Regelungen nach den Pfingstferien haben Sie ja bereits erhalten und ich bleibe vorsichtig optimistisch, dass es spätestens dann wieder für alle mit Wechselunterricht weitergeht. 

Danke, dass Sie alle so geduldig sind und nach Rückmeldungen am Online-Elternsprechtag insgesamt mit unserer Arbeit sehr zufrieden sind. 

Sobald sich etwas Neues ergibt, informieren wir Sie natürlich umgehend. 

Ich wünsche Ihnen allen ein sonniges Wochenende! 

Viele Grüße aus der Oberland-Realschule 

J. Fischer 

Schulleiter 




Corona Update 29.04.2021 


Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

anbei geben wir Ihnen einige Informationen aus dem Kultusministerium weiter:

„Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes zum 4. Bevölkerungsschutzgesetz informiert ist zwischenzeitlich abgeschlossen.

Infolgedessen wurde am 23. und am 27. April 2021 die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in einigen Punkten angepasst.

Für den Unterrichtsbetrieb in Bayern ergeben sich daraus derzeit keine Änderungen.

Vorerst bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt daher wie bisher: Bei einer Sieben-Tage- Inzidenz über 100 ist nur Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand möglich für

• die Abschlussklassen,
• die Jahrgangsstufe 11 am Gymnasium und an der Fachoberschule sowie

• die Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, soweit nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet wird.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 findet

• in allen Jahrgangsstufen aller Schularten Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand,

• in der Grundschulstufe bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 voller Präsenzunterricht statt.

Auch die Rahmenbedingungen für den Präsenzbetrieb (allgemeine Hygienemaßnahmen (wie Maskenpflicht, Mindestabstand, Nachweis eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für den Besuch des Präsenzunterrichts [„Testobliegenheit“]) gelten unverändert weiter.

Klargestellt ist jetzt in § 18 Abs. 2 der 12. BayIfSMV, dass auch während schulischer Abschlussprüfungen Maskenpflicht besteht. Für die Frage, ab wann welche der o. g. Unterrichtsformen beim Über- oder Unterschreiten des Schwellenwerts umzusetzen sind, ergibt sich aufgrund der neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß den allgemeinen Verfahrensregelungen nach § 3 der 12. BayIfSMV jedoch folgende Neuregelung:

• Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte

 
 

7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.

Beispiel: Überschreitung des Schwellenwerts von 100 am Sonntag, Montag und Dienstag

→ Distanzunterricht (mit Ausnahme der o. g. Jahrgangsstufen) ab Donnerstag.

• Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.

Beispiel: Unterschreiten des Schwellenwerts von 100 am Samstag, Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch

→ Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen ab Freitag.

• Die bisherige Stichtagsregelung, wonach allein der Inzidenzwert vom Freitag für den Unterrichtsbetrieb in der gesamten Folgewoche maßgeblich war, ist somit ab sofort durch die Neuregelung außer Kraft gesetzt. Somit ist leider nicht ausgeschlossen, dass ein Wechsel zwischen den verschiedenen Unterrichtsformen auch während der Unterrichtswoche erfolgt. Der damit verbundenen Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation sind wir uns bewusst; eine Beibehaltung der bisherigen Regelung war jedoch leider nicht möglich.

Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter Schwellenwert der 7- Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Wie bisher setzt diese das Staatliche Schulamt in Kenntnis und dieses wiederum informiert umgehend die Schulen im Schulamtsbezirk und die anderen Schulaufsichtsbehörden (vgl. Nr. III.2 RHP Schulen).

Zuletzt dürfen wir Sie noch auf eine Änderung von § 1 Abs. 3 der 12. BayIfSMV vom 27. April 2021 hinweisen, die grundsätzlich auch für den Schulbetrieb relevant sein kann:

• Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich.

Vollständig geimpfte Lehrkräfte können damit auch ohne regelmäßige Selbsttests in Präsenz unterrichten; auch für ggf. vollständig geimpfte Schülerinnen und Schüler der höheren Jahrgangsstufen (z. B. aus Risikogruppen) ist die Teilnahme am Präsenzunterricht bzw. an den Präsenztagen des Wechselunterrichts damit ohne vorausgehende Testung möglich.

• Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Kinder bis zum sechsten Geburtstag vom Erfordernis eines Testnachweises ausgenommen sind.

Ob, ab wann und in welchem Umfang ggf. weitere Öffnungsschritte im Bereich der Schulen erfolgen, ist derzeit nicht absehbar.

Sofern sich hier ein neuer Sachstand ergeben sollte, werden wir Sie umgehend informieren. Der Rahmenhygieneplan Schulen wird derzeit an die neuen Vorgaben der 12. BayIfSMV angepasst und geht Ihnen so rasch wie möglich zu.“

Das heißt, dass sich für unsere Schülerinnen und Schüler (aktueller Inzidenzwert im Landkreis: 161) vorerst nichts ändert und wir Sie selbstverständlich rechtzeitig informieren, wenn sich diesbezüglich eine neue Situation ergeben würde.

Viele Grüße aus der Oberland-Realschule

J. Fischer Schulleiter